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Referat: Gleichstellung

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Interessant für Beamtinnen, die längere Zeit wegen der Kindererziehung beurlaubt waren:
Rückwirkend Rentenansprüche aufstocken
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Aktuelle Informationen zu Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld

Elterngeld als wichtiges familienpolitisches Instrument

Elternzeit mit Stolperfallen

Bundesverfassungsgericht kippt „Versorgungsabschlag alter Art“ für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte

Hier gelangen Sie zur Website "dbb frauen"...

 

 

Elterngeld als wichtiges familienpolitisches Instrument

Aus einer  Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Die Anzahl der Väter, die Elternzeit nehmen und Elterngeld beziehen, steigt seit der Einführung des Elterngeldes 2007 kontinuierlich an. Dies belegen Zahlen des statistischen Bundesamtes in Wiesbaden:

Im ersten Quartal 2010 bezogen 24,4% der Väter Elterngeld, im selben Quartal des Vorjahres waren es nur 23%.

Unmittelbar nach der Geburt bezogen 31% der Väter Elterngeld, im zweiten und dritten Lebensmonat des Kindes waren es 12%.

Insgesamt stieg die Zahl derer, die Elterngeld in Anspruch nehmen, im ersten Quartal 2010 um 2,5% im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr.

Die Zahl der geborenen Kinder stieg um 1,3%.

Informationen zur Höhe des Elterngeldes:

In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hat.

Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240 Euro und mehr werden zu 65 Prozent ersetzt, Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro zu 67 Prozent. Für Einkommen von weniger als 1.000 Euro steigt die Ersatzrate schrittweise bis auf 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate.

Das Elterngeld beträgt absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro.

Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.

Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind.

Mehr Informationen zur Elternzeit und zum Elterngeld finden Sie auf der Homepage des BLV und auf den Seiten BMFSFJ

Christa Holoch

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Die Dienstrechtsreform im Licht der Gleichstellung

Im Dezember 2009 hat der Ministerrat die Dienstrechtsreform verabschiedet. Voraussichtlich wird sie am 01.01.2011 in Kraft treten.

Für beamtete Kolleginnen und Kollegen, die in der Familie Verantwortung für Kinder oder für zu betreuende hilfsbedürftige Angehörige übernommen haben, bringen die neuen Regelungen Vorteile; sie werden aber werden aber häufig zur Verminderung von Pensionsansprüchen führen, die besonders Kolleginnen mit einer längeren Familienphase betreffen werden.

Ohne Einschränkung zu begrüßen ist der Sonderurlaub zur Betreuung kranker Kinder. Vorgesehen ist ein Freistellungsanspruch auf jährlich 7 Tage pro Kind, maximal 18 Tage auszuweiten. Alleinerziehende erhalten das Doppelte. Hier wird für beamtete Kolleginnen und Kollegen die Rechtssicherheit geschaffen, die angestellte Beschäftigte bereits haben.

In diesem Zusammenhang ist zu hoffen, dass das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz PflegeZG)auch für Beamtinnen und Beamten übernommen wird. Es trat am 1. Juli 2008 in Kraft und ermöglicht seither Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern (angestellten Beschäftigten), die unvorhergesehen für die Pflege eines Familienmitgliedes verantwortlich sind, das kurzfristige Fernbleiben von der Arbeit ohne Wartezeit bis zu 10 Tagen, und die Freistellung von der Arbeit oder Teilzeitarbeit für ein halbes Jahr, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen und zu versorgen, ohne dass dadurch das Arbeitsverhältnis gefährdet würde.

Beamtinnen und Beamte, die minderjährige Kinder oder sonstige Angehörige betreuen oder pflegen, können künftig für die Dauer von maximal 12 Jahren im Umfang von mindestens 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit unterhälftig beschäftigt sein, wenn der Dienstherr dem zustimmt. Dies ist bisher nur während der Elternzeit für beamtete Lehrerinnen und Lehrer möglich.

Die Sabbatjahrregelung wird insofern erweitert, als dass die Ansparphase von der Freistellungsphase entkoppelt wird; ferner soll die Kumulation mehrerer Freistellungsphasen möglich werden.

Die bisher aufgezählten Änderungen bringen auf den ersten Blick besonders für Frauen, aber im Zeichen der „Singlegesellschaft“ auch für viele Kollegen, die in der Familienphase zuhause Aufgaben übernommen haben, viele Vorteile. Allerdings hat jede Entscheidung für die Reduzierung der Arbeit für die Betroffenen auch Nachteile, die bei der Planung beachtet werden müssen.

Uneingeschränkt begrüßen kann man den Sonderurlaub zur Betreuung kranker Kinder und das Gesetz über die Pflegezeit.

Will ein Kollege, eine Kollegin andere Neuregelungen in Anspruch nehmen, sollte bedacht werden, dass sich jede Maßnahme langfristig auf den Pensionsanspruch auswirken wird.

Die eigenständige Altersversorgung ist politisches Ziel, sie bedingt allerdings die ununterbrochene Lebensarbeitszeit auch für Frauen. Krippen-, Kindergartenplätze, und Ganztagschule sind Maßnahmen, dieses Ziel zu verwirklichen. Teilzeit, und da besonders unterhälftige Teilzeit reduziert den Pensionsanspruch.

Zur Reduzierung trägt auch bei, dass die anrechenbaren Ausbildungszeiten von 3 Jahren auf 2 Jahre 4 Monate gekürzt werden, gleichzeitig wird die Regelaltersgrenze schrittweise erhöht.

Die Entkoppelung von Anspar- und Freistellungsphase des Sabbatjahres und die Möglichkeit des Kumulierens wirken im ersten Moment verführerisch. Jedoch zeigt die Erfahrung, dass gegen Ende der Lebensdienstzeit die Wahrscheinlichkeit, dass Kolleginnen und Kollegen längerfristig erkranken, steigt, im Falle des Sabbatjahres dann bei reduziertem Gehalt.

Die Flexibilisierung der Arbeit und ihre bessere Anpassung an individuelle Lebenssituationen sind grundsätzlich zu begrüßen, sie haben aber ihren Preis. Das sollten Kolleginnen und Kollegen rechtzeitig bei ihrer Lebensplanung berücksichtigen.

 

21.04.2010

Irmgard Burkert

 

 

Elternzeit mit Stolperfallen

Seit 2007 ermöglicht der Gesetzgeber Müttern und Vätern, ihr Kind während der ersten Jahre nach der Geburt selbst zu betreuen. Allerdings zeigen sich bei Inanspruchnahme der Elternzeit immer wieder „Stolperfallen“. Häufig erreichen uns Anfragen ratsuchender Kolleginnen und Kollegen.
Grundsätzlich haben beide Elternteile nach der Geburt eines Kindes eigenständig das Recht, Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr des Kindes zu beanspruchen.

Zum Vorgehen:
Die Elternzeit kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden, auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für einen Zweijahreszeitraum beantragt wurde. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst sieben Wochen vor Beginn dieses Verlängerungszeitraumes dem Arbeitgeber zugegangen sein. Voraussetzung ist, dass das dritte Jahr unmittelbar an die bereits beanspruchte Elternzeit anschließt. Dabei gilt das dritte Jahr nicht als neuer Zeitabschnitt.

Aufteilung der Elternzeit:
Eine Aufteilung der Elternzeit auf zwei voneinander getrennte Zeiträume ist möglich. So kann von den drei Jahren auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ein Anteil von 12 Monaten auf Zeiten bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden. Allerdings muss der Arbeitgeber dieser Übertragung zugestimmt haben. Dabei ist zu beachten, dass ein möglicher neuer Arbeitgeber nicht an die Abmachung mit dem ehemaligen Arbeitgeber gebunden ist.
Schwierigkeiten können auftreten, wenn mehrere Kinder in kurzer Geburtenfolge zur Welt kommen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt dazu auf seiner Homepage folgendes Beispiel an:

Kind A wird am 01.02.2007 und Kind B am 01.02.2008 geboren. Wenn keine Elternzeit übertragen wird, dann schließt sich die Elternzeit für Kind B im Normalfall an die Elternzeit für Kind A an und endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am 31.01.2011.
Stimmt der Arbeitgeber einer Übertragung zu, dann können von beiden Elternzeiten jeweils bis zu 12 Monate übertragen werden, z. B.: Die Mutter meldet für das Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres an (31.01.2009). Im Anschluss nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Kind B bis zu dessen Vollendung des dritten Lebensjahres (31.01.2011). Im Anschluss nimmt sie bei Zustimmung des Arbeitgebers die übertragenen 12 Monate der Elternzeit für Kind A – das dritte Lebensjahr – (bis zum 31.01.2012) und dann die 12 Monate der Elternzeit für Kind B – das erste Lebensjahr – (bis zum 31.01.2013). Im zweiten Fall endet die Elternzeit am 31.01.2013. Die Mutter hätte somit 2 Jahre Elternzeit gewonnen.

Hinweise zur Beantragung der Elternzeit:
Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird. Eine Rücknahme dieses Verzichts ist dann nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.
Es ist sinnvoll, zunächst Elternzeit für einen Zeitraum von zwei Jahren zu beantragen. Dann ist man etwas flexibler in der Entscheidung, ob und wann das dritte Jahr genommen werden soll.
Nicht sinnvoll ist es, zu Beginn der Elternzeit bereits drei Jahre zu beantragen, es sei denn, die Eltern sind sich sicher, dass sie innerhalb der 3-Jahres-Frist kein weiteres Kind bekommen werden.
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, im Umfang von höchstens 30 Zeitstunden wöchentlich, bezogen auf eine 41-Wochen-Stunde (im öffentlichen Schuldienst sind dies derzeit 73,17 % eines vollen Deputats), zulässig. Lehrerinnen und Lehrer dürfen die Teilzeitbeschäftigung nur im Schuldienst ausüben, es sei denn, eine Ausnahme hiervon würde zugelassen.
Verbeamtete Eltern in Elternzeit sind beihilfeberechtigt.
Eventuell zu viel bezahlte Dienstbezüge werden zurückgefordert.

Zu beachten ist, dass nach Ende der Elternzeit kein Anspruch darauf besteht, wieder in der bisherigen Schule arbeiten zu dürfen. Die Praxis zeigt allerdings, dass eine Rückkehr an die bisherige Schule oft möglich ist.
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidiums.
Nähere Informationen zum Thema Elternzeit und Elterngeld bieten der Beamtenbund und die Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Irmgard Burkert
2. November 2008

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Bundesverfassungsgericht kippt „Versorgungsabschlag alter Art“ für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte

Infolge der im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vorgegebenen Berechnungsweise für den Ruhegehaltssatz müssen bisher Beamtinnen und Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits vor dem 1.1.1992 bestand, unter Umständen einen Abschlag bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge hinnehmen, wenn sie zeitweise mit verminderter Arbeitszeit beschäftigt oder beurlaubt waren. Ihnen steht damit im Vergleich zu einem Vollzeitbeamten ein geringerer Ruhegehaltssatz zu, obwohl sie die gleichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erbracht haben.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Juni 2008 (2 BvL 6/07, siehe www.bundesverfassungsgericht.de) entschieden, dass der sogenannte Versorgungsabschlag* alter Fassung bei Teilzeitbeschäftigung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und daher nichtig ist. Er traf die überwiegend in Teilzeit arbeitenden Beamtinnen und steht somit im Gegensatz zum Diskriminierungsverbot des Art.3 Abs.3 Satz 1 des Grundgesetzes, weil er eine mittelbare Benachteiligung von Frauen darstellt.

*Der Begriff „Versorgungsabschlag“ bezieht sich nach der alten Regelung des Beamtenversorgungsrechtes auf die finanziellen Einbußen für Beamtinnen, die nicht Vollzeit gearbeitet haben. Nicht gemeint ist die Minderung des Ruhegehaltes von max. 10,8 %, 3,6 % für jedes Jahr, um das Beamtinnen und Beamten vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten.

BBW empfiehlt: Die Bestandskraft verhindern:
In einem Schreiben an das Finanzministerium Baden-Württemberg hat sich der Beamtenbund Baden-Württemberg dafür eingesetzt, dass sämtliche bereits ergangenen Versorgungsfestsetzungsbescheide überprüft und ggf. korrigiert werden. Der BBW appellierte an das Finanzministerium, nicht nur noch nicht bestandskräftige Bescheide, sondern auch diejenigen Bescheide zu korrigieren, die schon bestandskräftig sind und zumindest für die Zeit ab dem Urteilsspruch im Interesse der Gleichbehandlung und aus Fürsorgegründen den betroffenen Beamten die höheren Versorgungsbezüge zu gewähren. Keinesfalls dürfe es dazu kommen, dass diejenigen, die auf das rechtmäßige Handeln des Dienstherrn vertraut haben, das Nachsehen hätten.

Der BBW empfiehlt den Betroffenen, zur vollständigen Rechtswahrung Widerspruch gegen nicht bestandskräftige Bescheide einzulegen, um die Bestandskraft ihrer Versorgungsfestsetzungsbescheide zu verhindern. Ruhegehaltsfestsetzungen werden in der Regel einen Monat nach Erhalt des Bescheids bestandskräftig.

11. September 2008

Irmgard Burkert
Referat Gleichstellung

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