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Rahmenrechtsschutzverordnung für den dbb Beamtenbund und tarifunion und seine Mitgliedsgewerkschaften

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Rahmenrechtsschutzordnung regelt den Umfang und das Verfahren des Rechtsschutzes durch den DBB, wenn

a) ein DBB-Landesbund
     oder eine DBB-Mitgliedsgewerkschaft

die DBB-Dienstleistungszentren mit dem Rechtsschutz hinsichtlich eines Einzelmitgliedes beauftragt oder

b) wenn der DBB in Grundsatzfragen selbst (vgl. § 7 RRSO)

Rechtsschutz gewährt.

(2) In Fällen der mittelbaren Mitgliedschaft (§ 4 Abs. I DBB-Satzung) ist der Rechtsschutz über den Kooperationspartner abzuwickeln.

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